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ZVEI E.V.

CBAM – Was Unternehmen jetzt wissen müssen

26.03.2024

Exklusiv-Interview mit Mark Becker-von Bredow, ZVEI-Bereichsleiter Elektrifizierung und Klima

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Bild: Mark Becker-von Bredow, Quelle ZVEI-Maren Strehlau

Was bedeutet CBAM, welchen Hintergrund hat diese EU-Verordnung?

CBAM steht für Carbon Border Adjustment Mechanism, übersetzt in etwa CO2-Grenzsausgleichsmechanismus. Unternehmen in Europa stehen aufgrund der im internationalen Vergleich hohen Umwelt- und Klimaschutzstandards kostenseitig unter einem starken Wettbewerbsdruck. Um die Verlagerung von Produktion in Regionen mit weniger ambitionierten Klimazielen und -maßnahmen ("Carbon Leakage") zu verhindern, soll CBAM bestehende Regelungen wie den Emissionshandel (EU-ETS) ergänzen und sicherstellen, dass für Importe aus Drittstaaten die gleichen mit Treibhausgasemissionen verbundenen Kosten anfallen wie für Produkte, die innerhalb der EU hergestellt wurden. Die Lösung: Unternehmen, die bestimmte Waren aus Nicht-EU-Ländern in die EU einführen, müssen die bei der Herstellung dieser Waren entstandenen Emissionen ermitteln und in entsprechender Höhe sogenannte CBAM-Zertifikate kaufen. Hierdurch soll der Kostennachteil europäischer Hersteller ausgeglichen werden.

Wie und wann sind SPS-/Automatisierungsunternehmen konkret betroffen?

Tatsächlich war oder ist vielen Unternehmen zunächst gar nicht klar gewesen, wie sie von den CBAM-Regelungen betroffen sind. Dabei fallen alle in der EU ansässigen Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe oder Branchenzugehörigkeit, die bestimmte Waren wie Eisen, Stahl oder Aluminium in die EU importieren, unter diese Regelungen. Es gibt keine Ausnahmen für KMU und auch keine relevante Kleinmengenregelung. Maßgeblich ist allein die Einfuhr bestimmter Waren und Produkte, die in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, wie zum Beispiel Nr. 7604 - Stangen, Stäbe und Profile aus Aluminium.

Was ist zu tun: Welche Pflichten haben die Unternehmen ab welchem Zeitpunkt?

Die erste Stufe des Grenzausgleichsmechanismus ist bereits am 1. Oktober 2023 gestartet. In einem Übergangszeitraum bis Ende 2025 findet die CBAM-Verordnung mit reduzierten Pflichten Anwendung. Quartalsweise sind CBAM-Berichte mit Angaben u. a. zu den jeweiligen Herstellungsprozessen der in die EU importierten Waren zu erstellen und in eine eigens eingerichtete Datenbank der EU-Kommission einzupflegen. Ab 2026 müssen dann CBAM-Zertifikate für die mit den importierten Waren verbundenen Emissionen bei einer noch nicht benannten europäischen Behörde gekauft werden. Die Preise der CBAM-Zertifikate werden an die Preise für Emissionszertifikate im Europäischen Emissionshandel gekoppelt sein.

Also alles doch nicht so kompliziert?

Für die Quartalsberichte sind zahlreiche Informationen beizubringen, die die Unternehmen zunächst aufbereiten oder von ihren Lieferanten beschaffen müssen. Vereinfachungen, wie die Möglichkeit, Standardwerte zur Ausweisung der mit der Produktion der importierten Waren verbundenen Emissionen zu verwenden, sind ab Mitte 2024 nicht mehr möglich. Die Zeit bis dahin sollten die betroffenen Unternehmen daher dringend nutzen, um gemeinsam mit ihren außereuropäischen Lieferanten Prozesse zur Bereitstellung, Übermittlung und Qualitätssicherung der beizubringenden Daten aufzubauen.